ProGlue
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Professionelle Klebetechnik und Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

  • Zur Annahme von Bestellungen und zur Lieferung ist die ProGlue nur auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von der ProGlue abweichen, finden nur Anwendung, wenn dies von der ProGlue ausdrücklich schriftlich anerkannt worden ist. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, auch wenn Sie durch reisende und Vertreter abgeschlossen sind, werden für die ProGlue erst verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt ist. Nebenabreden und Änderungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung wirksam.

2. Kataloge und Preise

  • Als vereinbart gelten die Preise, die sich aus der Preisliste der ProGlue ergeben, der zur Zeit des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat. Alle schriftlich oder mündlich mitgeteilten  Preise gelten netto ab Lager Kempen zzgl. der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer. Die im Katalog abgebildeten Produkte können von der bildlichen Darstellung abweichen.

3. Zahlung

  • Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug kostenfrei für die ProGlue zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Fälligkeitszinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Abschluss eine Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch der ProGlue gefährdet erscheint, so werden die noch offen stehenden Rechnungsbeträge sofort zur Zahlung fällig. Zur Weiteren Ausführung des Vertrages und zur Auslieferung ist die ProGlue in diesem Fall nur nach Zahlung des Gesamtpreises verpflichtet. Dem Käufer steht nicht das Recht zu, mit Gegenforderungen gegenüber dem Kaufpreis eine Forderung aufzurechnen und den fälligen Kaufpreis zurückzubehalten, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.

4. Lieferzeiten und Lieferfristen

  • Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Höhere Gewalt, nicht rechtzeitige Belieferung seitens unserer Lieferanten sowie Streik, Aussperrung und von der ProGlue nicht verschuldete Störungen, berechtigen die ProGlue nach Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur angemessenen Verlängerung der Lieferfrist auch im Falle der vorbezeichneten Verzögerung nach Eintritt des Verzuges unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Käufers. Das Rücktrittsrecht bleibt der ProGlue auch dann erhalten, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden war. In Verzug mit unseren Lieferverpflichtungen kommt die ProGlue erst, nachdem der Käufer uns schriftlich gemahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 21Tagen gesetzt hat und die ProGlue schuldhaft innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht geliefert hat. In diesem Fall steht dem Käufer das Recht zu, nach Ablauf der Lieferfristenverlängerung, die durch die nicht zu vertretenden Umstände verursacht wurde und nach vorhergehender entsprechender Androhung, vom Vertrag zurück zutreten. Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen Verzögerungs- oder Nichterfüllungsschadens, gleich aus welchen Rechtsgrund, steht dem Käufer grundsätzlich nicht zu, es sei denn, der Lieferverzug ist auf ein grobes Verschulden der ProGlue zurück zuführen und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind im übrigen erfüllt. In diesem Fall beschränkt sich der Schaden auf maximal 0,5% pro Woche, insgesamt jedoch 5% vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß verwendet werden kann. Wird die Auftragsausführung nachträglich unmöglich, so steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die ProGlue trifft dem Unmöglich werden ein zumindest grobes Verschulden.

5.Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang

  • Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist Kempen. Auf Verlangen des Käufers veranlasst die ProGlue die Versendung auf seine Kosten. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Lieferteile an das Versandunternehmen auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die ProGlue die Versandkosten, die Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Die Ware reist grundsätzlich unversichert. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die ProGlue nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über, jedoch ist die ProGlue verpflichtet, auf Verlangen des Käufers auf seine Kosten die Versicherung abzuschließen, die der Käufer verlangt. Angelieferte Gegenstände sind auch, wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus dem Abschnitt Mängelhaftung zunächst entgegenzunehmen. Teillieferungen sind der ProGlue gestattet. Nachlieferungen sind für den Käufer kostenfrei.

6. Eigentumsvorbehalt und Treuhandschaft

  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der ProGlue und dem Käufer bis zur Begleichung eines sich ergebenen Kontokorrentsaldos zu Lasten des Käufers unser Eigentum. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverpflichtungen einschließlich Wechselobligo. Eine etwaige Be- oder verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für die ProGlue daraus eine Verbindlichkeit entsteht. Die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen verarbeiteten, vermischten, vermengten oder verbundenen Sachen geschieht nur mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache unentgeltlich für die ProGlue verwahrt. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Pfändung oder Sicherungsübereignung ist in keinem Falle gestattet Zugriffe auf die Waren oder abgetretenen Forderungen sind unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer tritt der ProGlue schon jetzt die ihm aus der Veräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab, die ProGlue nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist als Treuhänder zur Einziehung der abgetretenen Forderung solange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen der ProGlue gegenüber nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung, weiterveräußert, so gilt die vorstehende vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden ist. Übersteigt der Wert der ProGlue zustehenden Sicherung deren Forderung um mehr als 20%, so ist die ProGlue auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit die Sicherung nach deren Wahl freizugeben.

7. Mängelhaftung, Ort der Gewährleistung

  • Der Käufer hat der ProGlue etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verspätete Anzeigen finden keine Berücksichtigung. Für Herstellungs- und Materialfehler (ausgeschlossen sind Verschleißteile oder Defekte durch falsche Handhabung) von der ProGlue selbst hergestellter Gegenständen haftet die ProGlue unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile werden von der ProGlue nach billigen Ermessen kostenfrei für den Käufer ausgebessert oder neu geliefert, die innerhalb von 2 Jahren bei einer täglichen normalen Betriebsdauer von bis zu 8 Stunden oder innerhalb von 1 Jahr bei Mehrschichtbetrieb und mehr als 8 Stunden Betriebsdauer seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der ProGlue, so erlischt die Mängelhaftung spätestens 12 Monate nach dem Gefahrenübergang. Die Haftung verlängert sich um die der durch unsere Nachbesserungsarbeiten verursachte  Betriebsunterbrechung. Bei Mängeln an Anlagenteilen die nicht von der ProGlue selbst hergestellt sind, beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die die ProGlue gegen dem Lieferanten dieser Anlagenteile zustehen. Für den Fall, daß der ProGlue keine Ansprüche gegen Lieferanten zustehen oder diese nicht realisierbar sind, ist die ProGlue verpflichtet, kostenfrei für den Käufer nach billigen Ermessen nachzubessern oder Ersatz zu liefern, sofern sich die Unbrauchbarkeit bzw. eingeschränkte Brauchbarkeit innerhalb der vorstehenden Fristen zeigt. Statt der oben eingeräumten Rechte steht dem Käufer ausnahmsweise das Recht zu, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen, wenn eine Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich ist, oder die Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung trotz schriftlicher Abmahnung innerhalb der, der ProGlue vom Käufer zu setzenden angemessenen Nachfrist von mindestens 21 Tagen von der ProGlue nicht bewirkt wird oder, wenn auch die Ersatzlieferung erhebliche Mängel aufweist oder die Nachbesserung fehlschlägt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden gleich welchen Rechtsgrund, insbesondere auch die Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Ausschluss jeder Schadenersatzansprüche gilt ausnahmsweise nicht, wenn 1) der ProGlue ein grobes Verschulden trifft 2) für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft, die von der ProGlue ausdrücklich und schriftlich zugesichert sind. Für sonstige Fremderzeugnisse haftet die ProGlue nur im Umfang der Vereinbarten Gewährleistung für von der ProGlue nicht selbst hergestellter Teile. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf maximal DM 50.000,00 für Sach- und Vermögensschäden sowie für Personenschäden pro Schadensfall. Die Erfüllung vorstehender Gewährleistungsverpflichtungen erfolgt nur innerhalb Deutschlands. Der mangelhafte Gegenstand ist auf Kosten und Gefahr des Käufers in das Verkaufsgebiet des Käufers zu verbringen und an seinem Verwendungsort wieder zurückzunehmen. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der o.g. Haftungsfrist.

8. Explosionsschutz

  • Die Einrichtung von elektrischen Anlagen wie Farbdurchflusserhitzer, elektronischen Anlagen und Heißschmelzmaschinen, kann gewissen technischen Vorschriften unterliegen. Entsprechend darf nach den besonderen Bedingungen die Bedienung und Wartung nur Personen übertragen werden, die hinreichend unterwiesen sind und mit der Anlage vertraut gemacht worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes gilt als vereinbart, daß der Käufer die mit der körperlichen Übergabe, der probeweisen Inbetriebsetzung des Gerätes und der Unterweisung entstehenden Kosten übernimmt.

9. Anwendbares Recht

  • Auf der Rechtsbeziehung zwischen der ProGlue und dem Käufer ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Der Ausschluss erstreckt sich auf das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.

10. Teilunwirksamkeit

  • Sollten sich Einzelbestimmungen des Vertragsverhältnisses als nicht anwendbar oder nicht gültig herausstellen, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen.

 11. Gerichtsstand

  • Ist für beide Vertragsstellen 47906 Kempen Ndrh.

12. Datenschutz

  • Eine Weitergabe Ihrer Daten, an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen, erfolgt nur in soweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten streng vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht.